Unse­re Sat­zung

Der Ver­ein ist noch in Grün­dung — die fol­gen­de Sat­zung haben wir uns gege­ben:

Sat­zung des gemein­nüt­zi­gen Ver­eins „Soli­dar­fonds Bremen“ (in Grün­dung)

§ 1 Name, Sitz

1. Der Ver­ein führt den Namen „Soli­dar­fonds Bremen“.

2. Er ist in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den und führt danach den Zusatz e. V.

3. Der Sitz des Ver­eins ist Bremen.

§ 2 Zweck

1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge und mild­tä­ti­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung.

2. a) Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Hil­fe für Flücht­lin­ge, denen auf­grund von pri­va­ten oder kirch­li­chen Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen ein Auf­ent­halts­ti­tel gem. § 23 Abs. 1 und § 68 des Auf­ent­halts­ge­set­zes (Auf­nah­me aus huma­ni­tä­rem Grund unter der Vor­aus­set­zung pri­va­ter Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen) gewährt wur­de und für deren Lebens­un­ter­halt folg­lich die öffent­li­che Hand nicht ein­steht (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO sowie § 53 AO).

2. b) Der Sat­zungs­zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO und § 53 AO wird ver­wirk­licht durch:

aa.) finan­zi­el­le, per­sön­li­che und logis­ti­sche Unter­stüt­zung der betref­fen­den Flücht­lin­ge. Die finan­zi­el­len Mit­tel sam­melt der Ver­ein vor­ran­gig über Spen­den und Mit­glieds­bei­trä­ge ein. Die Unter­stüt­zung betrifft nament­lich die Hil­fe bei der Suche nach einer dau­er­haf­ten Unter­kunft, der Hil­fe bei der Bestrei­tung des Lebens­un­ter­hal­tes, bei Behör­den­gän­gen sowie der gesell­schaft­li­chen Inte­gra­ti­on in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die finan­zi­el­len Mit­tel des Ver­eins kom­men den unter­stütz­ten Per­so­nen und deren Kin­dern unmit­tel­bar zugu­te, bei­spiels­wei­se durch (voll­stän­di­ge oder teil­wei­se) Über­nah­me von Miet­zah­lun­gen, Kos­ten für die Kin­der­be­treu­ung, die Bewäl­ti­gung von Kriegs­trau­ma­ta und Ähn­li­chem.

bb.) die finan­zi­el­le Unter­stüt­zung der frei­wil­li­gen dau­er­haf­ten Rück­rei­se in das Hei­mat­land (Rück­rei­se­kos­ten und Re-Inte­gra­ti­on im Hei­mat­land), wenn die geflüch­te­te Per­son und ihre Ange­hö­ri­gen noch vor Ablauf der pri­va­ten oder kirch­li­chen Ver­pflich­tungs­er­klä­rung die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land für immer ver­las­sen. Dabei über­nimmt der Ver­ein in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len ein­ma­lig die Flug­kos­ten in das Hei­mat­land sowie teil­wei­se oder ganz die Lebens­hal­tungs­kos­ten für einen Zeit­raum bis maxi­mal sechs Mona­ten (nach den in Deutsch­land gel­ten­den Min­dest­un­ter­halts­sät­zen).

cc.) Unter­stüt­zung der Flücht­lin­ge bei der Inan­spruch­nah­me von Sprach­kur­sen- und sons­ti­gen Bil­dungs­an­ge­bo­ten sowie bei der Aus­bil­dungs- und Arbeits­platz­su­che. Die­se Unter­stüt­zung umfasst die finan­zi­el­le, per­sön­li­che und logis­ti­sche Hil­fe.

3. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.

4. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Die Ver­eins- und Organ­äm­ter wer­den grund­sätz­lich ehren­amt­lich aus­ge­übt. Bei Bedarf kön­nen Ver­eins­äm­ter im Rah­men der haus­halts­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten ent­gelt­lich auf der Grund­la­ge eines Dienst­ver­tra­ges oder gegen Zah­lung einer Auf­wands­ent­schä­di­gung nach §3 Nr. 26a EstG aus­ge­übt wer­den. Die Ent­schei­dung über eine ent­gelt­li­che Ver­eins­tä­tig­keit nach Abs. (4) trifft die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Umfang der Ver­gü­tun­gen darf nicht unan­ge­mes­sen hoch sein. Maß­stab der Ange­mes­sen­heit ist die gemein­nüt­zi­ge Ziel­set­zung des Ver­eins.

5. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den“.

 

§ 3 Mit­glied­schaft

1. Akti­ves Mit­glied oder för­dern­des Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che Per­son und jede juris­ti­sche Per­son wer­den. Über die Auf­nah­me ent­schei­det nach schrift­li­chem Antrag der Vor­stand. Bei Min­der­jäh­ri­gen ist der Auf­nah­me­an­trag durch die gesetz­li­chen Ver­tre­ter zu stel­len. Die akti­ve Mit­glied­schaft ist an die Mit­ar­beit im Ver­ein gebun­den. För­der­mit­glie­der unter­stüt­zen den Ver­ein finan­zi­ell und ideell und haben kein Stimm­recht.

2. Der Aus­tritt aus dem Ver­ein ist jeder­zeit zuläs­sig. Er muss schrift­lich gegen­über dem Vor­stand erklärt wer­den. Der Aus­tritt wird zum Ende des Quar­tals wirk­sam, in dem er erklärt wor­den ist.

3. Ein Mit­glied kann aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn sein Ver­hal­ten in gro­ber Wei­se gegen die Inter­es­sen des Ver­eins ver­stößt. Über den Aus­schluss ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

4. Die Mit­glied­schaft endet mit Aus­tritt, Aus­schluss oder dem Tod des Mit­glieds (bei juris­ti­schen Per­so­nen mit deren Erlö­schen).

5. Das aus­ge­tre­te­ne oder aus­ge­schlos­se­ne Mit­glied hat kei­nen Anspruch gegen­über dem Ver­eins­ver­mö­gen.

6. Die för­dern­den Mit­glie­der haben Mit­glieds­bei­trä­ge in einer von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­zu­le­gen­den Höhe, zahl­bar im ers­ten Quar­tal des Kalen­der­jah­res, zu leis­ten. Der Ver­ein bestrei­tet die in § 2 defi­nier­ten Zwe­cke des Wei­te­ren aus Spen­den sei­ner Mit­glie­der und Drit­ter. Die Mit­glie­der wir­ken dar­auf hin, wei­te­re Spen­der für eine nach­hal­ti­ge Ver­wirk­li­chung der in § 2 defi­nier­ten Ver­eins­zwe­cke auf­zu­tun. Akti­ve Mit­glie­der sind von der Zah­lung des Mit­glieds­bei­trags befreit.

7. Wäh­rend des Bestehens eines sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses oder eines Hono­rar­ver­tra­ges zwi­schen einem Mit­glied und dem Ver­ein ist das Mit­glied nicht als Vor­stand oder Schatz­meis­ter wähl­bar.

§ 4 Vor­stand und Schatz­meis­ter

1. Der Ver­ein hat einen aus drei Per­so­nen bestehen­den Vor­stand. Er ist Ver­tre­tungs­or­gan des Ver­eins im Sin­ne des § 26 BGB. Min­des­tens zwei Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten den Ver­ein gemein­sam nach innen und außen.

2. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt. Jedes Vor­stands­mit­glied bleibt jedoch so lan­ge im Amt, bis eine Neu­wahl erfolgt ist.

3. Der Vor­stand ent­schei­det im Ein­ver­neh­men mit der Mit­glie­der­ver­samm­lung über kon­kre­te Maß­nah­men zur Ver­wirk­li­chung der in § 2 defi­nier­ten Zwe­cke und berich­tet den Mit­glie­dern regel­mä­ßig per E‑Mail über Erfol­ge und Miss­erfol­ge die­ser Maß­nah­men. Begüns­tigt und berück­sich­tigt wer­den sol­len in ers­ter Linie Bür­ger­kriegs­flücht­lin­ge.

§ 5 Mit­glie­der­ver­samm­lung

1. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det ein­mal jähr­lich statt. Außer­dem muss eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den, wenn das Inter­es­se des Ver­eins es erfor­dert oder wenn min­des­tens ein Mit­glied die Ein­be­ru­fung schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de ver­langt.

2. Jede Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­stand schrift­lich oder in Text­form per E‑Mail unter Ein­hal­tung einer Ein­la­dungs­frist von zwei Wochen und unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­zu­be­ru­fen.

3. Ver­samm­lungs­lei­ter ist ein Vor­stand. Soll­te kein Vor­stand anwe­send sein, wird ein Ver­samm­lungs­lei­ter von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt aus den Rei­hen ihrer Mit­glie­der einen Schrift­füh­rer.

4. Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig.

5. Die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men gefasst. Zur Ände­rung der Sat­zung und des Ver­eins­zwecks ist jedoch eine Mehr­heit von ¾ der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erfor­der­lich.

6. Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem jewei­li­gen Schrift­füh­rer zu unter­schrei­ben ist.

7. Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 6 Auf­lö­sung, Anfall des Ver­eins­ver­mö­gens

1. Zur Auf­lö­sung des Ver­eins ist eine Mehr­heit von 4/5 der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erfor­der­lich.

2. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für mild­tä­ti­ge Zwe­cke und/oder die För­de­rung der Hil­fe für Flücht­lin­ge.

Bremen, xx.xx.xxxx