Der Verein ist noch in Gründung – die folgende Satzung haben wir uns gegeben:
Satzung des gemeinnützigen Vereins „Solidarfonds Bremen“ (in Gründung)
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Solidarfonds Bremen“.
2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führt danach den Zusatz e. V.
3. Der Sitz des Vereins ist Bremen.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, denen aufgrund von privaten oder kirchlichen Verpflichtungserklärungen ein Aufenthaltstitel gem. § 23 Abs. 1 und § 68 des Aufenthaltsgesetzes (Aufnahme aus humanitärem Grund unter der Voraussetzung privater Verpflichtungserklärungen) gewährt wurde und für deren Lebensunterhalt folglich die öffentliche Hand nicht einsteht (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO sowie § 53 AO).
2. b) Der Satzungszweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO und § 53 AO wird verwirklicht durch:
aa.) finanzielle, persönliche und logistische Unterstützung der betreffenden Flüchtlinge. Die finanziellen Mittel sammelt der Verein vorrangig über Spenden und Mitgliedsbeiträge ein. Die Unterstützung betrifft namentlich die Hilfe bei der Suche nach einer dauerhaften Unterkunft, der Hilfe bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes, bei Behördengängen sowie der gesellschaftlichen Integration in der Bundesrepublik Deutschland. Die finanziellen Mittel des Vereins kommen den unterstützten Personen und deren Kindern unmittelbar zugute, beispielsweise durch (vollständige oder teilweise) Übernahme von Mietzahlungen, Kosten für die Kinderbetreuung, die Bewältigung von Kriegstraumata und Ähnlichem.
bb.) die finanzielle Unterstützung der freiwilligen dauerhaften Rückreise in das Heimatland (Rückreisekosten und Re-Integration im Heimatland), wenn die geflüchtete Person und ihre Angehörigen noch vor Ablauf der privaten oder kirchlichen Verpflichtungserklärung die Bundesrepublik Deutschland für immer verlassen. Dabei übernimmt der Verein in begründeten Einzelfällen einmalig die Flugkosten in das Heimatland sowie teilweise oder ganz die Lebenshaltungskosten für einen Zeitraum bis maximal sechs Monaten (nach den in Deutschland geltenden Mindestunterhaltssätzen).
cc.) Unterstützung der Flüchtlinge bei der Inanspruchnahme von Sprachkursen- und sonstigen Bildungsangeboten sowie bei der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche. Diese Unterstützung umfasst die finanzielle, persönliche und logistische Hilfe.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (4) trifft die Mitgliederversammlung. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden“.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Aktives Mitglied oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die aktive Mitgliedschaft ist an die Mitarbeit im Verein gebunden. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell und haben kein Stimmrecht.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt wird zum Ende des Quartals wirksam, in dem er erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
6. Die fördernden Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Höhe, zahlbar im ersten Quartal des Kalenderjahres, zu leisten. Der Verein bestreitet die in § 2 definierten Zwecke des Weiteren aus Spenden seiner Mitglieder und Dritter. Die Mitglieder wirken darauf hin, weitere Spender für eine nachhaltige Verwirklichung der in § 2 definierten Vereinszwecke aufzutun. Aktive Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
7. Während des Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnisses oder eines Honorarvertrages zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das Mitglied nicht als Vorstand oder Schatzmeister wählbar.
§ 4 Vorstand und Schatzmeister
1. Der Verein hat einen aus drei Personen bestehenden Vorstand. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach innen und außen.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
3. Der Vorstand entscheidet im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung über konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung der in § 2 definierten Zwecke und berichtet den Mitgliedern regelmäßig per E-Mail über Erfolge und Misserfolge dieser Maßnahmen. Begünstigt und berücksichtigt werden sollen in erster Linie Bürgerkriegsflüchtlinge.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Mitglied die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist ein Vorstand. Sollte kein Vorstand anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus den Reihen ihrer Mitglieder einen Schriftführer.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke und/oder die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge.
Bremen, xx.xx.xxxx