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FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Finan­zi­el­les: Kön­nen die Kos­ten aus der Ver­pflich­tungs­er­klä­rung von der Steu­er abge­setzt wer­den?

Kur­ze Ant­wort: im Prin­zip ja.

Aus­führ­li­che Fra­ge (und wei­ter unten die Ant­wort):

Das Land Bremen sieht in einem auf­ent­halts­recht­li­chem Erlass des SfI vom August 2023 vor, dass afgha­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge unter bestimm­ten Bedi­nun­gen zu ihren in Bremen leben­den Ver­wand­ten ein­rei­sen dür­fen (So genann­tes Lan­des­auf­nah­me­pro­gramm Afgha­ni­stan).

Eine der Vor­aus­set­zun­gen ist, dass eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung nach § 68 Auf­enthG abge­ge­ben wird. Hier­aus ergibt sich für uns die Fra­ge, ob Unter­halts­leis­tun­gen, die in Bremen steu­er­pflich­ti­ge Per­so­nen spä­ter auf­grund der sich aus § 68 Auf­enthG erge­ben­den Unter­halts­pflicht den ein­ge­reis­ten Per­so­nen gegen­über leis­ten, steu­er­recht­lich absetz­bar sind. Und ob die Inan­spruch­nah­me eines ent­spre­chen­den Frei­be­trags vom Ver­wand­schafts­ver­hält­nis abhän­gig ist.

Die ein­ge­reis­ten Per­so­nen erhal­ten dabei eine Auf­ent­halts­er­laub­nis gemäß § 23 Abs. 1 Auf­enthG.

Unse­rer Ein­schät­zung nach ergibt sich aus § 33a EStG, dass Unter­halts­leis­tun­gen in die­ser Kon­stel­la­ti­on grund­sätz­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend gemacht wer­den kön­nen, und zwar auch wenn kei­ne (über die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung hin­aus­ge­hen­de) Unter­halts­pflicht auf­grund eines Ver­wand­schafts­ver­hält­nis besteht und die unter­hal­te­ne Per­son nicht im Haus­halt der steu­er­zah­len­den Per­son lebt. Dies ergibt sich unse­ren Infor­ma­tio­nen nach unter ande­rem auch aus einem Schrei­ben des BMF vom 27.5.2015 (IV C 4 — S 2285/07/0003).

Ich bit­te Sie um Aus­kunft, ob die­se Ein­schät­zung im Grund­satz rich­tig ist. Sofern dem so ist, folgt dar­aus, dass das Finanz­amt Bremen grund­sätz­lich (also bei Vor­lie­gen der sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen) gel­tend gemach­te Steu­er­frei­trä­ge im o.g. Sin­ne aner­kennt? Ist Ihnen bekannt, ob Steu­er­frei­be­trä­ge in die­ser Kon­stel­la­ti­on auch im Kon­text des frü­he­ren Lan­des­auf­nah­me­pro­gramms “Syri­en” oder inan­de­rem Zusam­men­hang berück­sich­tigt wur­den?

Die erbe­te­ne Aus­kunft ist für unse­re Bera­tungs­ar­beit gegen­über poten­ti­el­len Verpflichtungsgeber:innen von erheb­li­cher Bedeu­tung.

Vie­len Dank für Ihre Mühe,
Mit freund­li­chem Gruß
Hol­ger Dieck­mann, Flücht­lings­rat Bremen

aus­führ­li­che Ant­wort:

Sehr geehr­ter Herr Dieck­mann,

zu Ihrer Anfra­ge vom 04.10.2023 kann ich Ihnen nach­fol­gen­de Aus­kunft ertei­len.

Die Unter­halts­leis­tun­gen, die auf­grund der Unter­halts­ver­pflich­tung nach § 68 Auf­enthG geleis­tet wur­den, kön­nen unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 33a Absatz 1 Satz 1 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzugs­fä­hig sein. Der Abzug ist u.a. auf­grund des BMF-Schrei­ben vom 27.05.2015 (C 4‑S 2285/07/0003:006),
unab­hän­gig von einer gesetz­li­chen Unter­halts­ver­pflich­tung mög­lich, soweit für die Per­son eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 23 Auf­enthG besteht. Wei­te­re Vor­aus­set­zung ist es, dass der bean­tra­gen­de Steu­er­pflich­ti­ge durch eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung nach § 68 Auf­enthG die Über­nah­me der Unter­halts­kos­ten garan­tiert und hier­für eine ent­spre­chend Auf­nah­me­an­ord­nung erlas­sen wur­de.

Für die vor­lie­gen­de Anfra­ge, die afgha­ni­schen Geflüch­te­ten, liegt ein ent­spre­chen­der Erlass e23-07–01 vom Sena­tor für Inne­res und Sport vor.
Eine Prü­fung der Abzugs­fä­hig­keit für den indi­vi­du­el­len Ein­zel­fall obliegt der jeweils zustän­di­gen Finanz­be­hör­de.

Da sei­ner­zeit eben­falls für die syri­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen ein ent­spre­chen­der (Landes-)Erlass vor­lag, ist die Anwen­dung des BMF-Schrei­ben vom 27.05.2015 für die Prü­fung der Unter­halts­auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung nach § 33a EStG mög­lich.

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