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FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Finan­zi­el­les: Kön­nen die Kos­ten aus der Ver­pflich­tungs­er­klä­rung von der Steu­er abge­setzt wer­den?

Kur­ze Ant­wort: im Prin­zip ja.

Aus­führ­li­che Fra­ge (und wei­ter unten die Ant­wort):

Das Land Bremen sieht in einem auf­ent­halts­recht­li­chem Erlass des SfI vom August 2023 vor, dass afgha­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge unter bestimm­ten Bedi­nun­gen zu ihren in Bremen leben­den Ver­wand­ten ein­rei­sen dür­fen (So genann­tes Lan­des­auf­nah­me­pro­gramm Afgha­ni­stan).

Eine der Vor­aus­set­zun­gen ist, dass eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung nach § 68 Auf­enthG abge­ge­ben wird. Hier­aus ergibt sich für uns die Fra­ge, ob Unter­halts­leis­tun­gen, die in Bremen steu­er­pflich­ti­ge Per­so­nen spä­ter auf­grund der sich aus § 68 Auf­enthG erge­ben­den Unter­halts­pflicht den ein­ge­reis­ten Per­so­nen gegen­über leis­ten, steu­er­recht­lich absetz­bar sind. Und ob die Inan­spruch­nah­me eines ent­spre­chen­den Frei­be­trags vom Ver­wand­schafts­ver­hält­nis abhän­gig ist.

Die ein­ge­reis­ten Per­so­nen erhal­ten dabei eine Auf­ent­halts­er­laub­nis gemäß § 23 Abs. 1 Auf­enthG.

Unse­rer Ein­schät­zung nach ergibt sich aus § 33a EStG, dass Unter­halts­leis­tun­gen in die­ser Kon­stel­la­ti­on grund­sätz­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend gemacht wer­den kön­nen, und zwar auch wenn kei­ne (über die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung hin­aus­ge­hen­de) Unter­halts­pflicht auf­grund eines Ver­wand­schafts­ver­hält­nis besteht und die unter­hal­te­ne Per­son nicht im Haus­halt der steu­er­zah­len­den Per­son lebt. Dies ergibt sich unse­ren Infor­ma­tio­nen nach unter ande­rem auch aus einem Schrei­ben des BMF vom 27.5.2015 (IV C 4 — S 2285/07/0003).

Ich bit­te Sie um Aus­kunft, ob die­se Ein­schät­zung im Grund­satz rich­tig ist. Sofern dem so ist, folgt dar­aus, dass das Finanz­amt Bremen grund­sätz­lich (also bei Vor­lie­gen der sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen) gel­tend gemach­te Steu­er­frei­trä­ge im o.g. Sin­ne aner­kennt? Ist Ihnen bekannt, ob Steu­er­frei­be­trä­ge in die­ser Kon­stel­la­ti­on auch im Kon­text des frü­he­ren Lan­des­auf­nah­me­pro­gramms “Syri­en” oder inan­de­rem Zusam­men­hang berück­sich­tigt wur­den?

Die erbe­te­ne Aus­kunft ist für unse­re Bera­tungs­ar­beit gegen­über poten­ti­el­len Verpflichtungsgeber:innen von erheb­li­cher Bedeu­tung.

Vie­len Dank für Ihre Mühe,
Mit freund­li­chem Gruß
Hol­ger Dieck­mann, Flücht­lings­rat Bremen

aus­führ­li­che Ant­wort:

Sehr geehr­ter Herr Dieck­mann,

zu Ihrer Anfra­ge vom 04.10.2023 kann ich Ihnen nach­fol­gen­de Aus­kunft ertei­len.

Die Unter­halts­leis­tun­gen, die auf­grund der Unter­halts­ver­pflich­tung nach § 68 Auf­enthG geleis­tet wur­den, kön­nen unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 33a Absatz 1 Satz 1 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzugs­fä­hig sein. Der Abzug ist u.a. auf­grund des BMF-Schrei­ben vom 27.05.2015 (C 4‑S 2285/07/0003:006),
unab­hän­gig von einer gesetz­li­chen Unter­halts­ver­pflich­tung mög­lich, soweit für die Per­son eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 23 Auf­enthG besteht. Wei­te­re Vor­aus­set­zung ist es, dass der bean­tra­gen­de Steu­er­pflich­ti­ge durch eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung nach § 68 Auf­enthG die Über­nah­me der Unter­halts­kos­ten garan­tiert und hier­für eine ent­spre­chend Auf­nah­me­an­ord­nung erlas­sen wur­de.

Für die vor­lie­gen­de Anfra­ge, die afgha­ni­schen Geflüch­te­ten, liegt ein ent­spre­chen­der Erlass e23-07–01 vom Sena­tor für Inne­res und Sport vor.
Eine Prü­fung der Abzugs­fä­hig­keit für den indi­vi­du­el­len Ein­zel­fall obliegt der jeweils zustän­di­gen Finanz­be­hör­de.

Da sei­ner­zeit eben­falls für die syri­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen ein ent­spre­chen­der (Landes-)Erlass vor­lag, ist die Anwen­dung des BMF-Schrei­ben vom 27.05.2015 für die Prü­fung der Unter­halts­auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung nach § 33a EStG mög­lich.

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FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Ver­pflich­tungs­er­klä­rung: In wel­cher Form ist die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung abzu­ge­ben?

Die Abga­be einer Ver­pflich­tungs­er­klä­rung erfolgt bei einem per­sön­li­chen Ter­min im Migra­ti­ons­amt nach voll­stän­di­ger Prü­fung sämt­li­cher Unter­la­gen.

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FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Ver­pflich­tungs­er­klä­rung: Kann eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung von meh­re­ren Per­so­nen abge­ge­ben wer­den?

Die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung kann gesamt­schuld­ne­risch von bis zu vier Per­so­nen abge­ge­ben wer­den.

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LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Ver­pflich­tungs­er­klä­rung: Wie lan­ge besteht die Haf­tung aus einer Ver­pflich­tungs­er­klä­rung?

Die Haf­tungs­dau­er der Ver­pflich­tungs­er­klä­rung beträgt gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 Auf­enthG fünf Jah­re, begin­nend mit dem Tag der Ein­rei­se.

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LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Ver­pflich­tungs­er­klä­rung: Für wen ist die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung abzu­ge­ben?

Die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung ist für jede ein­rei­se­wil­li­ge Per­son getrennt abzu­ge­ben.

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FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Antrag: Wel­che Unter­la­gen wer­den für das Bre­mer Lan­des­auf­nah­me­pro­gramm Afgha­ni­stan (LAP) benö­tigt?

Doku­men­te ans Migra­ti­ons­amt bit­te im PDF-For­mat über­sen­den!

Als Bei­spiel für einen Antrag fin­den Sie hier ein
Mus­ter-For­mu­lar (nicht offi­zi­ell)

Nach­wei­se zur Glaub­haft­ma­chung der Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis­se
  • Für Ehe­gat­ten:
    Hei­rats­ur­kun­de
  • Für Eltern, Kin­der:
    Geburts­ur­kun­de oder Fami­li­en­buch
  • Für Geschwis­ter:
    Geburts­ur­kun­de des Antragstellers/ der Antrag­stel­le­rin und des auf­zu­neh­men­den Geschwis­ter­teils oder Fami­li­en­buch der Eltern
  • Für Ehe­gat­ten von Ver­wand­ten 1. oder 2. Gra­des:
    Hei­rats­ur­kun­de und Geburts­ur­kun­de des Ver­wand­ten 1. oder 2. Gra­des
  • Für Groß­el­tern:
    Fami­li­en­buch oder Geburts­ur­kun­den des Antrag­stel­lers / der Antrag­stel­le­rin und des­sen Eltern
Iden­ti­täts­nach­wei­se
  • über­setz­ter gül­ti­ger Rei­se­pass oder über­setz­te Iden­ti­täts­kar­te (e‑Tazkira),
  • Über­setz­ter Staats­an­ge­hö­rig­keits­nach­weis (Taz­ki­ra; ein­fach, beglau­bigt oder online Taz­ki­ra),
  • Über­setz­te Geburts­ur­kun­de
  • Nach­weis über den aktu­el­len Auf­ent­halts­ort in Afgha­ni­stan oder den Anrai­ner­staa­ten Afgha­ni­stans ggf. mit Über­set­zung
Siche­rung des Lebens­un­ter­halts
  • Kopie der Lohn­kos­ten­ab­rech­nun­gen der letz­ten drei Mona­te
  • Kopie des Arbeits­ver­tra­ges
  • ggf. Kopie des Miet­ver­tra­ges
  • Vor­ab­zu­stim­mung des Ver­mie­ters zur Unter­brin­gung von der/den nach­zu­ho­len­den Person/en oder
  • Nach­weis zum Besitz von Wohn­ei­gen­tum mit aus­rei­chen­der Wohn­flä­che für den/die nach­zu­ho­len­den.

Für die Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis ist außer­dem eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung nach § 68 Auf­enthG abzu­ge­ben.

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Ver­pflich­tungs­er­klä­rung: Wann sind Unter­la­gen für die Abga­be einer Ver­pflich­tungs­er­klä­rung ein­zu­rei­chen?

Das Migra­ti­ons­amt for­dert Lohn­ab­rech­nun­gen, Arbeits­ver­trä­ge, Aus­wei­se etc. grund­sätz­lich vor­ab an und prü­fen die finan­zi­el­le Leis­tungs­fä­hig­keit zur Abga­be einer Ver­pflich­tungs­er­klä­rung. Ein Ter­min wird dann nur noch zur Unter­zeich­nung einer Ver­pflich­tungs­er­klä­rung und Aus­hän­di­gung einer Vor­ab­zu­stim­mung ver­ge­ben.

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Antrag: In wel­cher Form kann der aktu­el­le Auf­ent­halts­ort in Afgha­ni­stan nach­ge­wie­sen wer­den?

Zunächst zählt hier der glaub­haf­te Vor­trag, wenn kei­ne Nach­wei­se vor­lie­gen. Man muss in jedem Fall die Adres­se benen­nen kön­nen, an der man sich in Afgha­ni­stan oder im Anrai­ner­staat auf­hält. Danach rich­tet sich ja auch, bei wel­cher Aus­lands­ver­tre­tung der Visum­an­trag gestellt wer­den muss.

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FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Antrag: Sol­len die für die ein­zu­rei­chen­den Doku­men­te schon bei Antrag­stel­lung mit­ge­schickt wer­den, oder erst spä­ter?

Ein­zu­rei­chen­de Doku­men­te (Kopie Arbeits­ver­trag, Nach­weis Ver­wandt­schafts­be­zie­hun­gen etc.) bit­te erst spä­ter schi­cken, wenn geprüft wur­de, ob Antrag­stel­lung über­haupt in Fra­ge kommt.

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All­ge­mein: Bre­mer Lan­des­auf­nah­me­pro­gramm Afgha­ni­stan

Sie sind Afghan*in und wol­len einen Ver­wand­ten aus Afgha­ni­stan holen?

Das Bre­mer Lan­des­auf­nah­me­pro­gramm für Afgha­ni­stan sagt:

  • Afghan:innen, die seit min­des­tens 1 Jahr in Deutsch­land
  • und seit min­des­tens 6 Mona­ten in Bremen leben
  • und eine Auf­ent­halts­er­laub­nis haben,

kön­nen gefähr­de­te Ver­wand­te aus Afgha­ni­stan nach Bremen holen.

Sie müs­sen aber für jede:n Verwandte:n eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung abge­ben.

Das bedeu­tet, sie müs­sen 5 Jah­re lang alle Kos­ten (Essen, Woh­nen, Bahn­ti­cket, even­tu­ell Sprach­kurs) für die Verwandte:n bezah­len.

Die Ver­wand­ten bekom­men kein Geld vom Job-Cen­ter. Aller­dings dür­fen sie von Beginn an arbei­ten (wenn sie eine Arbeit fin­den).

Bis zu 4 Per­so­nen kön­nen zusam­men eine Ver­pflich­tungs-Erklä­rung unter­schrei­ben. Man muss unge­fähr 2.400€ net­to ver­die­nen, um 1 Per­son auf­zu­neh­men und eine Ver­pflich­tungs-Erklä­rung abge­ben zu kön­nen.

Für jede wei­te­re Per­son muss man noch ein­mal 600€ mehr ver­die­nen. Viel­leicht ken­nen Sie ja Men­schen, die bereit sind, zusam­men mit Ihnen eine Ver­pflich­tungs-Erklä­rung zu unter­schrei­ben? Fra­gen Sie doch ein­fach mal!

Wenn Sie alle Bedin­gun­gen erfül­len (1 Jahr Auf­ent­halt in Deutsch­land, 6 Mona­te Wohn­sitz in Bremen, Auf­ent­halts­er­laub­nis, aus­rei­chend Ver­dienst), kön­nen Sie bis spä­tes­tens 31.01.2024 einen form­lo­sen Antrag an afghanistan@migrationsamt.bremen.de schi­cken.

Rege­lung des Lan­des Bremen
zur Auf­nah­me von afgha­ni­schen Flücht­lin­gen:

Infor­ma­ti­on in Eng­lish

Eini­ge Ant­wor­ten auf Fra­gen zum LAP haben wir hier zusam­men­ge­stellt (Link).

Soli­dar­fonds Bremen hat einen Mus­ter­an­trag aus­ge­ar­bei­tet, der Ihnen bei der Antrag­stel­lung hilft.

Bei Fra­gen mel­den Sie sich ger­ne bei uns — am ein­fachs­ten per Mail an kontakt@solidarfonds-bremen.de.