Kategorien
FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Ver­pflich­tungs­er­klä­rung: Gibt es für die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung ein vor­ge­ge­be­nes For­mu­lar?

Für die Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis ist eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung nach § 68 Auf­enthG abzu­ge­ben.

Die Abga­be einer Ver­pflich­tungs­er­klä­rung erfolgt bei einem per­sön­li­chen Ter­min nach voll­stän­di­ger Prü­fung sämt­li­cher Unter­la­gen.

Bit­te beach­ten Sie:

• Die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung ist für jede ein­rei­se­wil­li­ge Per­son getrennt abzu­ge­ben

• Die Haf­tungs­dau­er der Ver­pflich­tungs­er­klä­rung beträgt gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 Auf­enthG fünf Jah­re, begin­nend mit dem Tag der Ein­rei­se

• Die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung kann gesamt­schuld­ne­risch von bis zu vier Per­so­nen abge­ge­ben wer­den

Kategorien
FAQ zu klären

Dür­fen oder müs­sen die her­ge­hol­ten Per­so­nen an einem Inte­gra­ti­ons­kurs teil­neh­men?

Kategorien
FAQ zu klären

Wer bezahlt den Inte­gra­ti­ons­kurs?

Kategorien
FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Finan­zi­el­les: Haben Men­schen, die über das LAP nach Bremen gekom­men sind, Anspruch auf BaföG?

Wahr­schein­lich nein.

Hier die Ein­schät­zung zum Bezug BAföG im Lan­des­auf­nah­me­pro­gramm vom Anwalt:

“Da es sich bei der Aus­bil­dungs­för­de­rung nach dem BAföG um Sozi­al­leis­tun­gen han­delt, ist die­se auch von der Ver­pflich­tungs­er­klä­rung umfasst, befürch­te ich. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Auf­enthG ist wie folgt gefasst:

“Wer sich der Aus­län­der­be­hör­de oder einer Aus­lands­ver­tre­tung gegen­über ver­pflich­tet hat, die Kos­ten für den Lebens­un­ter­halt eines Aus­län­ders zu tra­gen, hat für einen Zeit­raum von fünf Jah­ren sämt­li­che öffent­li­chen Mit­tel zu erstat­ten, die für den Lebens­un­ter­halt des Aus­län­ders ein­schließ­lich der Ver­sor­gung mit Wohn­raum sowie der Ver­sor­gung im Krank­heits­fal­le und bei Pfle­ge­be­dürf­tig­keit auf­ge­wen­det wer­den, auch soweit die Auf­wen­dun­gen auf einem gesetz­li­chen Anspruch des Aus­län­ders beru­hen.”

(Lars)

Kategorien
FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Dür­fen Men­schen, die über das LAP nach Bremen gekom­men sind, stu­die­ren?

Ja.

Die Per­son bekommt eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 23 Abs. 1 Auf­enthG.

Damit kann sie stu­die­ren.