Wahrscheinlich nein.
Hier die Einschätzung zum Bezug BAföG im Landesaufnahmeprogramm vom Anwalt:
“Da es sich bei der Ausbildungsförderung nach dem BAföG um Sozialleistungen handelt, ist diese auch von der Verpflichtungserklärung umfasst, befürchte ich. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist wie folgt gefasst:
“Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.”
(Lars)