Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abzugeben.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erfolgt bei einem persönlichen Termin nach vollständiger Prüfung sämtlicher Unterlagen.
Bitte beachten Sie:
• Die Verpflichtungserklärung ist für jede einreisewillige Person getrennt abzugeben
• Die Haftungsdauer der Verpflichtungserklärung beträgt gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der Einreise
• Die Verpflichtungserklärung kann gesamtschuldnerisch von bis zu vier Personen abgegeben werden