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FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Finan­zi­el­les: Dür­fen Men­schen arbei­ten, wenn sie über das LAP nach Bremen gekom­men sind?

Ja, die­se Per­so­nen dür­fen von Anfang an arbei­ten.

Quel­le: Erlass zum Lan­des­auf­nah­me­pro­gramm (Down­load sie­he unten), Punkt 4:

4. Ertei­lung und Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 23 Abs. 1 Auf­enthG wird für bis zu zwei Jah­re erteilt und ggfs. ver­län­gert. Sie berech­tigt zur Aus­übung einer Erwerbs­tä­tig­keit. Die Ver­län­ge­rung rich­tet sich nach § 8 Auf­enthG. Die Wohn­sitz­re­ge­lung nach § 12a Auf­enthG ist anzu­wen­den.

Down­load: e23-07–01 Auf­nah­me afgha­ni­scher Verwandter.pdf

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