Ja, diese Personen dürfen von Anfang an arbeiten.
Quelle: Erlass zum Landesaufnahmeprogramm (Download siehe unten), Punkt 4:
4. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wird für bis zu zwei Jahre erteilt und ggfs. verlängert. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Verlängerung richtet sich nach § 8 AufenthG. Die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG ist anzuwenden.
Download: e23-07–01 Aufnahme afghanischer Verwandter.pdf