Die zuständige Behörde.
Die Kosten für die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Die Leistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG sind von den zuständigen Behörden zu gewähren.