Kurze Antwort: im Prinzip ja.
Ausführliche Frage (und weiter unten die Antwort):
Das Land Bremen sieht in einem aufenthaltsrechtlichem Erlass des SfI vom August 2023 vor, dass afghanische Staatsangehörige unter bestimmten Bedinungen zu ihren in Bremen lebenden Verwandten einreisen dürfen (So genanntes Landesaufnahmeprogramm Afghanistan).
Eine der Voraussetzungen ist, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird. Hieraus ergibt sich für uns die Frage, ob Unterhaltsleistungen, die in Bremen steuerpflichtige Personen später aufgrund der sich aus § 68 AufenthG ergebenden Unterhaltspflicht den eingereisten Personen gegenüber leisten, steuerrechtlich absetzbar sind. Und ob die Inanspruchnahme eines entsprechenden Freibetrags vom Verwandschaftsverhältnis abhängig ist.
Die eingereisten Personen erhalten dabei eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG.
Unserer Einschätzung nach ergibt sich aus § 33a EStG, dass Unterhaltsleistungen in dieser Konstellation grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, und zwar auch wenn keine (über die Verpflichtungserklärung hinausgehende) Unterhaltspflicht aufgrund eines Verwandschaftsverhältnis besteht und die unterhaltene Person nicht im Haushalt der steuerzahlenden Person lebt. Dies ergibt sich unseren Informationen nach unter anderem auch aus einem Schreiben des BMF vom 27.5.2015 (IV C 4 — S 2285/07/0003).
Ich bitte Sie um Auskunft, ob diese Einschätzung im Grundsatz richtig ist. Sofern dem so ist, folgt daraus, dass das Finanzamt Bremen grundsätzlich (also bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) geltend gemachte Steuerfreiträge im o.g. Sinne anerkennt? Ist Ihnen bekannt, ob Steuerfreibeträge in dieser Konstellation auch im Kontext des früheren Landesaufnahmeprogramms “Syrien” oder inanderem Zusammenhang berücksichtigt wurden?
Die erbetene Auskunft ist für unsere Beratungsarbeit gegenüber potentiellen Verpflichtungsgeber:innen von erheblicher Bedeutung.
Vielen Dank für Ihre Mühe,
Mit freundlichem Gruß
Holger Dieckmann, Flüchtlingsrat Bremen
ausführliche Antwort:
Sehr geehrter Herr Dieckmann,
zu Ihrer Anfrage vom 04.10.2023 kann ich Ihnen nachfolgende Auskunft erteilen.
Die Unterhaltsleistungen, die aufgrund der Unterhaltsverpflichtung nach § 68 AufenthG geleistet wurden, können unter den Voraussetzungen des § 33a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein. Der Abzug ist u.a. aufgrund des BMF-Schreiben vom 27.05.2015 (C 4‑S 2285/07/0003:006),
unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung möglich, soweit für die Person eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG besteht. Weitere Voraussetzung ist es, dass der beantragende Steuerpflichtige durch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG die Übernahme der Unterhaltskosten garantiert und hierfür eine entsprechend Aufnahmeanordnung erlassen wurde.
Für die vorliegende Anfrage, die afghanischen Geflüchteten, liegt ein entsprechender Erlass e23-07–01 vom Senator für Inneres und Sport vor.
Eine Prüfung der Abzugsfähigkeit für den individuellen Einzelfall obliegt der jeweils zuständigen Finanzbehörde.
Da seinerzeit ebenfalls für die syrischen Staatsangehörigen ein entsprechender (Landes-)Erlass vorlag, ist die Anwendung des BMF-Schreiben vom 27.05.2015 für die Prüfung der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG möglich.