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FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Ver­pflich­tungs­er­klä­rung: Erlischt die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung, wenn die/der Auf­ge­nom­me­ne einen Asyl­an­trag stellt und bei­spiels­wei­se als GFK-Flücht­ling aner­kannt wird?

Nein. Die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung erlischt nicht durch Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels aus völ­ker­recht­li­chen huma­ni­tä­ren oder poli­ti­schen Grün­den nach §§ 22 – 26 Auf­enthG oder durch die Aner­ken­nung als GFK-Flücht­ling oder als sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ter (Quel­le: § 68 Abs. 1 Auf­enthG)

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FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Finan­zi­el­les: Dür­fen Men­schen arbei­ten, wenn sie über das LAP nach Bremen gekom­men sind?

Ja, die­se Per­so­nen dür­fen von Anfang an arbei­ten.

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FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Visum: Kann der Ter­min in der Bot­schaft erst bean­tragt wer­den, wenn die Vor­ab­zu­stim­mung vor­liegt?

Ja.

Die Aus­lands­ver­tre­tun­gen wer­den die Visa­an­trä­ge nor­mal prü­fen, ins­be­son­de­re wer­den dort die Echt­heit der vor­ge­leg­ten Unterlagen/ Urkun­den und das Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis über­prüft.

Die Aus­lands­ver­tre­tung prüft als ver­fah­rens­füh­ren­de Behör­de eigen­stän­dig und ist nicht an die Ent­schei­dung des Bre­mer Migra­ti­ons­am­tes gebun­den.

Mit Aus­hän­di­gung der Vor­ab­zu­stim­mung ist das Ver­fah­ren für das Bre­mer Migra­ti­ons­amt abge­schlos­sen.

Dann müs­sen sich die Antrag­stel­ler eigen­stän­dig um einen Ter­min zur Visum­be­an­tra­gung bemü­hen.

Es gibt kei­ne Ver­ein­ba­rung mit dem Aus­wär­ti­gen Amt, dass mit Vor­la­ge einer Vor­ab­zu­stim­mung schnel­le­re Ter­mi­ne ver­ge­ben bzw. die Anträ­ge dort schnel­ler bear­bei­tet wer­den. Der zeit­li­che Vor­teil besteht dadurch, dass eine Betei­li­gung des Migra­ti­ons­am­tes ent­fällt.

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FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Finan­zi­el­les: Muss eine Kran­ken­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wer­den?

Die Kos­ten für die Kran­ken­ver­si­che­rung über­nimmt im Rah­men des “Bre­mer Lan­des­auf­nah­me­pro­gramms Afgha­ni­stan der Staat” und muss nicht im Rah­men der Ver­pflich­tungs­er­klä­rung abge­deckt wer­den.

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FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Finan­zi­el­les: Wer bezahlt die Kran­ken­ver­si­che­rung?

Die zustän­di­ge Behör­de.

Die Kos­ten für die Leis­tun­gen bei Krank­heit, Schwan­ger­schaft, Geburt, Pfle­ge­be­dürf­tig­keit und Behin­de­rung im Sin­ne der §§ 4 und 6 Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (Asyl­bLG) wer­den von der Ver­pflich­tungs­er­klä­rung aus­ge­nom­men. Die Leis­tun­gen nach §§ 4 und 6 Asyl­bLG sind von den zustän­di­gen Behör­den zu gewäh­ren.

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FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Ver­pflich­tungs­er­klä­rung: Wie hoch muss das Net­to­ein­kom­men des Ver­pflich­tungs­ge­bers für eine Per­son sein?

Eine allein­ste­hen­de Per­son muss etwa 2.400€ net­to ver­die­nen, um 1 Verwandte:n auf­neh­men bzw. 1 Ver­pflich­tungs­er­klä­rung abge­ben zu kön­nen. Die Sum­me ver­rin­gert sich um etwa 400€, wenn die auf­ge­nom­me­ne Per­son kei­ne Mie­te bezah­len muss. Eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung kann auch von max. 4 Per­so­nen gemein­sam unter­schrie­ben wer­den.

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Ver­pflich­tungs­er­klä­rung: In wel­cher Form muss die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung abge­ge­ben wer­den?

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Ver­pflich­tungs­er­klä­rung: Gibt es für die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung ein vor­ge­ge­be­nes For­mu­lar?

Für die Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis ist eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung nach § 68 Auf­enthG abzu­ge­ben.

Die Abga­be einer Ver­pflich­tungs­er­klä­rung erfolgt bei einem per­sön­li­chen Ter­min nach voll­stän­di­ger Prü­fung sämt­li­cher Unter­la­gen.

Bit­te beach­ten Sie:

• Die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung ist für jede ein­rei­se­wil­li­ge Per­son getrennt abzu­ge­ben

• Die Haf­tungs­dau­er der Ver­pflich­tungs­er­klä­rung beträgt gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 Auf­enthG fünf Jah­re, begin­nend mit dem Tag der Ein­rei­se

• Die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung kann gesamt­schuld­ne­risch von bis zu vier Per­so­nen abge­ge­ben wer­den

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FAQ LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)

Finan­zi­el­les: Haben Men­schen, die über das LAP nach Bremen gekom­men sind, Anspruch auf BaföG?

Wahr­schein­lich nein.

Hier die Ein­schät­zung zum Bezug BAföG im Lan­des­auf­nah­me­pro­gramm vom Anwalt:

“Da es sich bei der Aus­bil­dungs­för­de­rung nach dem BAföG um Sozi­al­leis­tun­gen han­delt, ist die­se auch von der Ver­pflich­tungs­er­klä­rung umfasst, befürch­te ich. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Auf­enthG ist wie folgt gefasst:

“Wer sich der Aus­län­der­be­hör­de oder einer Aus­lands­ver­tre­tung gegen­über ver­pflich­tet hat, die Kos­ten für den Lebens­un­ter­halt eines Aus­län­ders zu tra­gen, hat für einen Zeit­raum von fünf Jah­ren sämt­li­che öffent­li­chen Mit­tel zu erstat­ten, die für den Lebens­un­ter­halt des Aus­län­ders ein­schließ­lich der Ver­sor­gung mit Wohn­raum sowie der Ver­sor­gung im Krank­heits­fal­le und bei Pfle­ge­be­dürf­tig­keit auf­ge­wen­det wer­den, auch soweit die Auf­wen­dun­gen auf einem gesetz­li­chen Anspruch des Aus­län­ders beru­hen.”

(Lars)

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Dür­fen Men­schen, die über das LAP nach Bremen gekom­men sind, stu­die­ren?

Ja.

Die Per­son bekommt eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 23 Abs. 1 Auf­enthG.

Damit kann sie stu­die­ren.