Nein. Die Verpflichtungserklärung erlischt nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen humanitären oder politischen Gründen nach §§ 22 – 26 AufenthG oder durch die Anerkennung als GFK-Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter (Quelle: § 68 Abs. 1 AufenthG)
Kategorie: LAP (Landesaufnahmeprogramm Bremen)
Ja, diese Personen dürfen von Anfang an arbeiten.
Ja.
Die Auslandsvertretungen werden die Visaanträge normal prüfen, insbesondere werden dort die Echtheit der vorgelegten Unterlagen/ Urkunden und das Verwandtschaftsverhältnis überprüft.
Die Auslandsvertretung prüft als verfahrensführende Behörde eigenständig und ist nicht an die Entscheidung des Bremer Migrationsamtes gebunden.
Mit Aushändigung der Vorabzustimmung ist das Verfahren für das Bremer Migrationsamt abgeschlossen.
Dann müssen sich die Antragsteller eigenständig um einen Termin zur Visumbeantragung bemühen.
Es gibt keine Vereinbarung mit dem Auswärtigen Amt, dass mit Vorlage einer Vorabzustimmung schnellere Termine vergeben bzw. die Anträge dort schneller bearbeitet werden. Der zeitliche Vorteil besteht dadurch, dass eine Beteiligung des Migrationsamtes entfällt.
Die Kosten für die Krankenversicherung übernimmt im Rahmen des “Bremer Landesaufnahmeprogramms Afghanistan der Staat” und muss nicht im Rahmen der Verpflichtungserklärung abgedeckt werden.
Die zuständige Behörde.
Die Kosten für die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Die Leistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG sind von den zuständigen Behörden zu gewähren.
Eine alleinstehende Person muss etwa 2.400€ netto verdienen, um 1 Verwandte:n aufnehmen bzw. 1 Verpflichtungserklärung abgeben zu können. Die Summe verringert sich um etwa 400€, wenn die aufgenommene Person keine Miete bezahlen muss. Eine Verpflichtungserklärung kann auch von max. 4 Personen gemeinsam unterschrieben werden.
siehe hier
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abzugeben.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erfolgt bei einem persönlichen Termin nach vollständiger Prüfung sämtlicher Unterlagen.
Bitte beachten Sie:
• Die Verpflichtungserklärung ist für jede einreisewillige Person getrennt abzugeben
• Die Haftungsdauer der Verpflichtungserklärung beträgt gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der Einreise
• Die Verpflichtungserklärung kann gesamtschuldnerisch von bis zu vier Personen abgegeben werden
Wahrscheinlich nein.
Hier die Einschätzung zum Bezug BAföG im Landesaufnahmeprogramm vom Anwalt:
“Da es sich bei der Ausbildungsförderung nach dem BAföG um Sozialleistungen handelt, ist diese auch von der Verpflichtungserklärung umfasst, befürchte ich. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist wie folgt gefasst:
“Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.”
(Lars)
Ja.
Die Person bekommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG.
Damit kann sie studieren.